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Wednesday, December 27, 2006
Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis
Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis
Möglichkeit der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis bei Erteilung während der Sperrzeit
1.Das Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Az. RS C-476/01 (= Dok.Nr. 58449)
steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber ver- hängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstosses auszusprechen ist.
2.Ist wegen des Verkehrsverstosses gegen den Inhaber der EU-Fahrer- laubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gem. § 3 Abs.3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstosses, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzu- stellen. (Aus den Gründen: ...Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 3 Abs.1 S.1 und 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahr- erlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Füh- ren von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht zur Entziehung gilt dabei auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse...).
70859, OVG KOBLENZ vom 14.06.2006, 10 B 10477/06
Urteile, Urteile, und nichts als Ärger mit Lizenzen aus anderen EU-Staaten. Der Hauptgrund ist in den meisten Fällen DER WOHNSITZ während des Erwerbs der neuen Lizenz und ihrem Gebrauch in Deutschland.