Friday, December 29, 2006

Polizeikontrollen

Schweigen ist Gold

Angetrunken Auto gefahren und von der Polizei erwischt worden zu sein, ist schlimm genug. Trotzdem sollte man die Folgen nicht noch durch Redseligkeit verschlimmern.
Erfahrene Strafrechtler raten, keine Aussagen zur Sache zu machen, sondern nur die vorgeschriebenen Angaben zur Person. Gerade, wenn Alkohol im Spiel ist, sind Aussagen riskant, so der Ludwigsburger Anwalt Michael Hettenbach.Wird bei einem Autofahrer ein hoher Promillewert gemessen und der Polizist fragt, ob er sich noch fahrtüchtig gefühlt habe, kann die Antwort nur falsch sein: Sage der Fahrer ja, werde dies als übermäßige Gewöhnung an Alkohol ausgelegt.Antworte er mit nein, werde er wegen einer vorsätzlichen Alkoholfahrt statt einer fahrlässigen verurteilt und verliere auch den Schutz seiner Rechtsschutzversicherung. Hettenbach: "Wer nichts sagt, sagt nichts Falsches."

Auch Tests, die ihn belasten können, muss der Fahrer nicht mitmachen. Der Polizist kann also das Pusten in den Alkomaten lediglich anbieten.Lehnt der Autofahrer ab, muss er allerdings damit rechnen, dass der Beamte eine Blutprobe anordnet, die von einem Arzt entnommen wird.Auf keinen Fall sollte man sich dagegen wehren, sonst kommt ein Verfahren wegen Widerstands dazu. Von weiteren Tests wie etwa Koordinationsübungen raten Anwälte dringend ab, weil die Ergebnisse meist zu Ungunsten des Fahrers ausfallen.

Aus der SZ

Wednesday, December 27, 2006

Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis


Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis

Möglichkeit der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis bei Erteilung während der Sperrzeit

1.Das Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Az. RS C-476/01 (= Dok.Nr. 58449)

steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber ver- hängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstosses auszusprechen ist.
2.Ist wegen des Verkehrsverstosses gegen den Inhaber der EU-Fahrer- laubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gem. § 3 Abs.3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstosses, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzu- stellen. (Aus den Gründen: ...Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 3 Abs.1 S.1 und 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahr- erlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Füh- ren von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht zur Entziehung gilt dabei auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse...).

70859, OVG KOBLENZ vom 14.06.2006, 10 B 10477/06

Urteile, Urteile, und nichts als Ärger mit Lizenzen aus anderen EU-Staaten. Der Hauptgrund ist in den meisten Fällen DER WOHNSITZ während des Erwerbs der neuen Lizenz und ihrem Gebrauch in Deutschland.

Sunday, December 24, 2006

Fuehrerscheintourismus

Führerscheintourismus Einhalt gebieten ?

Die Bundesrepublik will mit Tschechien und Polen dem so genannten Führerscheintourismus Einhalt gebieten. Wie ? Fragt man sich natürlich. BCM macht’s seit 1975 erfolgreich per Post, mit narrensicherer Gebrauchsanleitung. www.705000.com und www.rira.info.

Tausende Deutsche haben in den vergangenen Jahren illegal ihren Führerschein im Ausland gemacht. Meist hätten die Betroffenen den Schein wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch abgeben müssen.
                                                           In der Bundesrepublik hätten sie zum Neuerwerb des Führerscheins ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen, hieß es. Allein von Juli 2004 bis November 2006 seien rund 6000 Deutsche als so genannte Führerscheintouristen in ein anderes EU-Land gereist, teilte die Bundesregierung in Berlin mit.