Mangelhaftigkeit eines MPU-Gutachtens
1.Der Sachverständige, der mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur medizinisch - psychologischen Untersuchung beauftragt ist, schuldet kein bestimmtes Ergebnis, sondern eine Entscheidung, die sich aufgrund einer Recherche nach den Regeln der Gutachtertechnik ergibt. Nach diesen Regeln hat auch eine Begründung des Ergebnisses zu erfolgen.
2.Wird das Gutachten aufgrund von Fehlern bei der Faktensammlung, durch Verwendung fälschlicher Tatsachenvorgaben, durch Nichtbeachtung allgemein gültiger Grundlagen der Bewertung oder Einbeziehung sachfremder Erwägungen erstellt, so ist es mangelhaft.
3.Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Gutachters kann dieser aufgrund eines gewissen Spielraumes bei seiner Beurteilung treffen. Das Gericht darf seine eigene Entscheidung nicht anstelle des Gutachtens setzen.
4.Es ist keine Kausalität gegeben zwischen dem Gut- achtenergebnis und der Entscheidung der Behörde über die Entscheidung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
AG GERA vom 25.08.2005, 22 C 1402/04