Unwirksamkeit eines vor Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins
Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte EU-Fahrerlaubnis ist unwirksam und berechtigt nicht zum Führen von Kfz, wenn der Führerschein während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde. (Aus den Gründen: ...Die Fahrerlaubnis darf von Behörden und Gerichten der BRD für deren Hoheitsgebiet nicht anerkannt werden, auch wenn die gegen den Angeklagten verhängte Sperrfrist bei Benutzung der Fahrerlaubnis anlässlich der Fahrten bereits abgelaufen war.
Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte EU-Fahrerlaubnis ist unwirksam und berechtigt nicht zum Führen von Kfz, wenn der Führerschein während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde. (Aus den Gründen: ...Die Fahrerlaubnis darf von Behörden und Gerichten der BRD für deren Hoheitsgebiet nicht anerkannt werden, auch wenn die gegen den Angeklagten verhängte Sperrfrist bei Benutzung der Fahrerlaubnis anlässlich der Fahrten bereits abgelaufen war.
Es kommt für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der BRD nicht auf den Zeitpunkt ihrer Benutzung, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung an. Denn der rechtsbegründende Verwaltungsakt liegt in der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch eine ausländische Behörde, nicht in der Benutzung der Fahrerlaubnis durch den Erlaubnisinhaber...).
Zum Zeitpunkt der „Ausstellung“ der ausländischen EU-Fahrerlaubnis hätte man lediglich seinen Hauptwohnsitz im Ausland haben müssen.
OLG STUTTGART vom 15.01.2007, 1 SS 560/06
Zum Zeitpunkt der „Ausstellung“ der ausländischen EU-Fahrerlaubnis hätte man lediglich seinen Hauptwohnsitz im Ausland haben müssen.
OLG STUTTGART vom 15.01.2007, 1 SS 560/06