Entziehung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaats
Bei einer Entziehung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates auf der Grundlage des Punktesystems nach § 4 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde auch Punkte berücksichtigen, die auf Verkehrsverstös- sen beruhen, die vor der Umwandlung einer deutschen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates begangen wurden.
Bei einer Entziehung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates auf der Grundlage des Punktesystems nach § 4 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde auch Punkte berücksichtigen, die auf Verkehrsverstös- sen beruhen, die vor der Umwandlung einer deutschen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates begangen wurden.
Die Umwandlung der Fahrerlaubnis führt nicht zum Erlöschen des Punktestands. (Aus den Gründen: ...Grundsätzlich sind nach Art. 1 II RL 91/439/EWG (= Dok.Nr. 1825) die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Weiterhin darf ein Mitgliedsstaat keine erneute Prüfung der Fahreignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Umstände stützen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Mitgliedsstaat geführt hatten. Unter Beachtung von gewissen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus- gegangen, dass dem Antragsteller nach § 4 III StVG die Fahrerlaubnis entzogen werden konnte...).
OVG BAUTZEN vom 23.11.2006, 3 BS 49/06
OVG BAUTZEN vom 23.11.2006, 3 BS 49/06
Die Moral der Geschicht:
Verlege Wohnsitz ins Ausland (...wo es keine polizeiliche Meldepflicht gibt = England) melde KFZ dort an auf steuerfreie Firma und besorge einen Fuehrerschein aus Uebersee komplett mit allem was dazu gehoert. Alles erhaeltlich von BCM seit 1975.